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Mit 1. Mai 2026 treten wichtige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft, die vor allem junge Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer betreffen. Ziel der Novelle ist mehr Sicherheit im Alltag.
Für die Fahrt mit E-Scootern gilt ab 1. Mai 2026
- Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
- Alkoholgrenze von 0,5 Promille
Für die Fahrt mit E-Bikes gilt ab 1. Mai 2026
Helmpflicht bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Für die Fahrt mit E-Mopeds gilt ab 1. Oktober 2026
E-Mopeds sind keine Fahrräder mehr und dürfen daher nicht auf Radfahranlagen fahren.
Was ist ein E-Moped?
„E-Mopeds“ sind Fahrzeuge der Klasse L1e-B – also ein zweirädriges Kleinkraftrad – und werden nun rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt.
Zum einen handelt es sich dabei um rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb, zum anderen sind davon Fahrzeugmodelle mit Pedalantrieb erfasst, die über einen Gasgriff oder Gashebel verfügen, den elektrischen Antrieb auch ohne Treten der Pedale aktiviert. Damit ist ihre Benutzung weiterhin zulässig, allerdings müssen sie ausnahmslos zugelassen beziehungsweise genehmigt werden.
- Sie dürfen daher ausschließlich auf der Fahrbahn benutzt werden.
- Weiters gilt für sie eine Führerschein-, Helm- und Kennzeichenpflicht.
Mehrspurige rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (zum Beispiel „Seniorenmobile“) fallen nach wie vor unter die Definition des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 lit. der StVO 1960 und gelten rechtlich als Fahrrad, sofern sie eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde aufweisen (§ 1 Absatz 2a Kraftfahrgesetz (KFG)).
Erfüllt ein Fahrzeug diese Bedingungen nicht, gilt es nicht als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug.